4. September 2010

165 Amt empfiehlt ..dezentrale Beschallung

"Ab 22:00 Uhr, nur noch Zimmer-lautstärke!"
Bei einem Treffen am vergangenen Mittwoch in der Bezirksvertretung Bad Godesberg, trafen sich die Vetreter zweier Ortsausschüsse, dreier Vereine, der Polizei sowie der Verwaltung um - in erster Linie - über die nächtliche Ruhestörung während der Lannesdorfer Kirmes diesen Jahres und ihrer Folgen für die Zukunft die Entscheidung der städtischen Verwaltung (in letzter Instanz des OB) "in Empfang zu nehmen".
Wenn wir die Stellungsnahme der Verwaltung richtig verstehen, gibt es einige wenn, und wenn ja, aber und eventuell.
(jeder mag sich selbst einen Reim auf den unten folgenden Text der Amtsmitteilung machen)
Was die Verwaltung allerdings mit "dezentraler Beschallung" meint, wäre z.B. alle Besucher einer Zeltveranstalung,ab 22:00 Uhr, mit Kopfhörer auszustatten.
Einen Tipp an die Junggesellen, die als einer der Hauptbetroffenen des Kirmesdesaters an einer positiven Richtung interessiert sein dürften.
"Euer heutuiges "Büdchenfest" auf dem "roten Platz" sollte als "Grossevent auf dem Dorfplatz" stattfinden... denn "...Als Immissionsrichtwerte werden bei derartigen Veranstaltungen üblicher Weise bereits die großzügigen Werte des Freizeitlärmerlasses für „seltene Ereignisse“ vorgegeben. Diese können aufgrund der Rechtslage dann angesetzt werden, wenn an dem Veranstaltungsort an maximal 10 Tagen im Jahr vergleichbar lautstarke Veranstaltungen stattfinden, an deren Durchführung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht."(Auszug aus der Amtsmitteilung)

Mit Kirmes, Weihnachtsmarkt und (evtl. Büdchenfest) hätte man schon drei Veranstaltungen.......
Eigentlich wäre das eine Aufgabe für einen couragierten Ortsausschussvorsitzenden - wie M. Walbröl - hier den Oberen in Bonn zu zeigen...".. wenn ihr meint - bitte. wir hätten in Lannesdorf da noch ein Sängerfest, eine Tambour-Olympiade, einen Maiball... usw"

---- Hier folgt nun der Text der Mitteilung der Verwaltung -----

Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.09.2010

Inhalt der Mitteilung

Aufgrund der Anregung der BV Bad Godesberg vom 23.06.2010 an den Oberürgermeister hat die Verwaltung am 30.06.2010 ein Gespräch mit Vertretern verschiedener Bad Godesberger Ortausschüsse und der Bad Godesberger Polizei geführt, um nach Möglichkeit Lösungen zu erarbeiten, mit Hilfe derer auch künftig Zeltveranstaltungen, insbesondere die Lannesdorfer Kirmes, möglich sein sollen (vgl. DS-Nr. 1012122EB2). An der Besprechung nahmen Vertreter von 2 Ortsausschüssen und 3 betroffenen Vereinen teil.

Die Verwaltung erläuterte ausführlich die geltende Rechtslage. Obwohl die Brauchtumspflege für die Ortsteile wichtig und die Fortsetzung der entsprechenden Zeltveranstaltungen sehr gewünscht ist, kann die Verwaltung die dafür erforderlichen Erlaubnisse aber immer nur im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften erteilen. Hierbei wird bereits bei den strittigen gaststättenrechtlichen Gestattungen hinsichtlich der maximalen Betriebszeiten und im Hinblick auf die Auflagen zu den Immissionsrichtwerten der rechtliche Rahmen zu Gunsten der Veranstalter vollständig ausgeschöpft.

Als Immissionsrichtwerte werden bei derartigen Veranstaltungen üblicher Weise bereits die großzügigen Werte des Freizeitlärmerlasses für „seltene Ereignisse“ vorgegeben. Diese können aufgrund der Rechtslage dann angesetzt werden, wenn an dem Veranstaltungsort an maximal 10 Tagen im Jahr vergleichbar lautstarke Veranstaltungen stattfinden, an deren Durchführung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Die Festsetzung darüber hinausgehender Immissionsrichtwerte wäre rechtswidrig und würde derartige Veranstaltungen im Klagefall mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern lassen. Auch die den Betriebszeiten für einige traditionelle Bonner Ortsteilveranstaltungen in Festzelten zugrundeliegende „Festzeltverordnung“ vom 07.04.1992 privilegiert die dort genannten Veranstaltungen - so auch die Lannesdorfer Kirmes - durch das Betriebsende 01:00 Uhr in Nächten, auf die ein Werktag folgt, bereits stärker, als dies in der einschlägigen Freizeitlärmrichtlinie generell vorgesehen ist.

Daher ist für solche Veranstaltung auch die Verlängerung der Betriebszeiten im Interesse der schützenswerten Nachtruhe von Anwohnern nicht zulässig.

Der Verwaltung ist die Spannungslage zwischen dem in die Nachtstunden verschobenen Ausgehverhalten der Gäste einerseits und zunehmend restriktiver gewordener Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Immissionsschutzrecht andererseits bekannt. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, und weil die Verwaltung eben nicht nur einseitig die Interessen der Veranstalter, sondern auch die Interessen der Anwohner berücksichtigen muss, ist eine weitere Begünstigung der Veranstaltungen durch die Stadt nicht möglich. Eine weitere Sonderstellung, wie etwa diese bei der Großveranstaltung Pützchens-Markt, kann bei den Ortsfesten nicht gerechtfertigt werden.

Die Polizei muss auf nächtliche Lärmbeschwerden reagieren. Die eingesetzten Beamten müssen vor Ort Maßnahmen zur Beendigung der Lärmbelästigungen treffen, wenn sie die beklagten Immissionen vor den benachbarten Wohnbebauungen als eindeutig überhöht einschätzen.
Da die Verwaltung an den Inhalten und Auflagen der Gestattungen auch zukünftig festhalten muss, hat sie den Veranstaltern empfohlen, bei ihren Festzeltveranstaltungen sämtliche ihnen finanziell zumutbaren technischen Möglichkeiten, insbesondere eine dezentrale Beschallung und eine Reduzierung der Musiklautstärke nach 22:00 Uhr, auszuschöpfen, um die Immissionsrichtwerte möglichst einzuhalten.

Darüber hinaus hat die Verwaltung angeboten, im Fall der Lannesdorfer Kirmes die aktuellen Beschwerdeführer und die Veranstalter zu einem Gespräch einzuladen, um evtl. bei den Beschwerdeführern die Toleranz für die Veranstaltungen zu erhöhen und ihnen zugleich zu demonstrieren, dass sowohl die Verwaltung, als auch die Veranstalter ihre Interessen ernst nehmen, zugleich aber die Fortführung des Brauchtums am dortigen Veranstaltungsort als sehr wichtig für die gesamte Ortsteilgemeinschaft einschätzen.

Auf Vorschlag der Polizei werden die Veranstalter zukünftig immer einen geeigneten Ansprechpartner benennen, der im Einsatzfall bei akut auftretenden Beschwerden mit der Polizei, auf Wunsch des Beschwerdeführers auch mit diesem kommunizieren kann. Der Name dieses Ansprechpartners wird in die Gestattungen aufgenommen und ist somit allen Beteiligten bekannt.

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